Cookie-Richtlinie
Diese Cookie-Richtlinie erläutert, wie NAQ Systems Limited (Q•NAQ, wir, uns oder unser) Cookies, Software Development Kits (SDKs), Pixel, Tags, lokalen Speicher, Sitzungsspeicher, Gerätekennungen und ähnliche Technologien (zusammenfassend Technologien) auf qnaq.com und in verbundenen Anwendungen verwendet, die auf diese Richtlinie verweisen (die Plattform).
Sie ist zusammen mit der Datenschutzerklärung zu lesen. Deutsch (DE) bezeichnet die Sprache dieser Fassung, nicht ihren räumlichen Geltungsbereich.
1. Funktion dieser Technologien
Ein Cookie ist eine kleine Datei, die von einem Browser gespeichert wird. SDKs, Pixel, Tags und lokaler Speicher können auf Websites oder in Anwendungen ähnliche Funktionen erfüllen. Eine Technologie kann von Q•NAQ (Erstanbieter) oder von einem Anbieter gesetzt werden, dessen Dienst Q•NAQ nutzt (Drittanbieter).
Technologien können einen Browser oder ein Gerät wiedererkennen, eine sichere Sitzung aufrechterhalten, Präferenzen speichern, Betrug verhindern, Zahlungen verarbeiten, Fehler diagnostizieren, die Leistung messen, die Nutzung nachvollziehen oder Werbung unterstützen, sofern sie eingesetzt und rechtmäßig aktiviert werden.
2. Kategorien
| Kategorie | Zweck | Standardeinstellung, wenn eine Einwilligung erforderlich ist |
| Unbedingt erforderlich | Authentifizierung, Aufrechterhaltung der Sitzung, Sicherheit, Betrugsprävention, Lastverteilung, Einwilligungsnachweise, Checkout, Zahlungsweiterleitung und vom Nutzer ausdrücklich angeforderte Funktionen | Aktiv, weil die Plattform oder die angeforderte Funktion ohne sie nicht sicher betrieben werden kann |
| Funktional | Speicherung von Sprach-, Anzeige-, Barrierefreiheits-, Arbeitsablauf- oder sonstigen optionalen Komforteinstellungen | Deaktiviert bis zur Einwilligung, wenn das lokale Recht eine Einwilligung verlangt |
| Analyse und Leistung | Messung der Nutzung, Diagnose von Nutzungspfaden, Analyse der Funktionsleistung und Verbesserung der Plattform | Deaktiviert bis zur Einwilligung, soweit erforderlich |
| Werbung und Targeting | Messung von Kampagnen, Begrenzung der Häufigkeit, Erstellung oder Nutzung von Zielgruppen oder Unterstützung kontextübergreifender verhaltensbezogener Werbung, sofern eingesetzt | Deaktiviert bis zu einer gültigen Einwilligung oder einem Opt-in, soweit erforderlich |
| Soziale oder externe Medien | Bereitstellung optionaler eingebetteter Inhalte oder Freigabefunktionen, sofern eingesetzt | Deaktiviert bis zur Einwilligung, soweit erforderlich |
Ob eine Technologie als erforderlich eingestuft wird, hängt von ihrem tatsächlichen Zweck und ihrer Konfiguration ab, nicht von ihrem Anbieter oder ihrer Bezeichnung. Q•NAQ behandelt optionale Analyse- oder Werbetechnologien nicht allein deshalb als erforderlich, weil sie dem Unternehmen nutzen.
3. Aktuelles Technologieregister
Die „Cookie-Einstellungen“ der Plattform dienen als aktuelles, für Nutzer einsehbares Register auf Einzelkomponentenebene für die in der jeweiligen Konfiguration eingesetzten Technologien. Bevor Q•NAQ eine nicht unbedingt erforderliche Technologie aktiviert, für die eine Einwilligung erforderlich ist, stellt das Register für jeden betreffenden Eintrag die nachstehend beschriebenen Informationen bereit.
- Im Register werden das Cookie, das SDK, der Tag, das Pixel, der Speicherschlüssel oder eine vergleichbare Kennung angegeben.
- Im Register werden der Anbieter und die Einstufung der Technologie als Erstanbieter- oder Drittanbietertechnologie angegeben.
- Im Register werden die Kategorie und der konkrete Zweck der Technologie angegeben.
- Im Register werden die Informationen beschrieben, welche die Technologie liest oder schreibt.
- Im Register wird angegeben, ob die Technologie sitzungsbezogen oder dauerhaft ist.
- Im Register wird die maximale Dauer bzw. das Ablaufdatum der Technologie angegeben.
- Im Register wird die verfügbare Einwilligungs- oder Opt-out-Möglichkeit angegeben.
Das Register muss die aktuelle Konfiguration der produktiven Plattform widerspiegeln. Eine allgemeine Anbieterliste ersetzt kein Register auf Einzelkomponentenebene, wenn ein solches gesetzlich vorgeschrieben ist.
4. Anbieter, die Technologien einsetzen können
Abhängig von der tatsächlich eingesetzten Funktion und den Entscheidungen des Nutzers kann Q•NAQ die nachstehend beschriebenen Technologien und Anbieter einsetzen.
- Q•NAQ kann eigene Technologien für Authentifizierung, Sicherheit, Präferenzen, Einwilligungsnachweise und Plattformfunktionen einsetzen.
- Q•NAQ kann von Stripe bereitgestellte Technologien für einen sicheren Checkout, die Zahlungsauthentifizierung, Betrugsprävention und die Aufrechterhaltung des Zahlungsvorgangs einsetzen.
- Q•NAQ kann von Google Analytics bereitgestellte Technologien für optionale Analysen und Messungen einsetzen.
- Q•NAQ kann Google Tag Manager zur Bereitstellung und Steuerung von Tags einsetzen, jedoch nur entsprechend dem Einwilligungsstatus und dem konfigurierten Zweck jedes zugrunde liegenden Tags.
- Q•NAQ kann von Sentry bereitgestellte Technologien zur Fehler-, Leistungs-, Sicherheits- und Diagnoseüberwachung einsetzen, die so konfiguriert sind, dass die Verarbeitung unnötiger personenbezogener Daten minimiert wird.
- Q•NAQ kann von CloudTalk bereitgestellte Technologien einsetzen, wenn ein optionales Anruf- oder Support-Widget bereitgestellt wird.
- Q•NAQ kann von OpenAI bereitgestellte Technologien nur einsetzen, wenn eine KI-Funktion browserseitige Technologien oder eine eingebettete Komponente verwendet. Die gewöhnliche Server-zu-Server-Verarbeitung durch KI wird in der Datenschutzerklärung beschrieben und nicht automatisch als Cookie eingestuft.
Nicht jeder aufgeführte Anbieter setzt zwangsläufig für jeden Nutzer ein Cookie oder verwendet eine andere Technologie. Maßgeblich für den tatsächlichen Einsatz, den Zweck, die Kategorie, den Anbieter und die Dauer ist das Register auf Einzelkomponentenebene in den „Cookie-Einstellungen“.
5. Einwilligung und Wahlmöglichkeiten
5.1 Vorherige Einwilligung
In Ländern, die eine vorherige Einwilligung verlangen, setzt Q•NAQ keine nicht unbedingt erforderlichen Technologien und greift auch nicht auf sie zu, bevor der Nutzer eine ausdrückliche Wahl getroffen hat. Das bloße Weitersurfen, die Annahme der Nutzungsbedingungen oder die Nutzung einer erforderlichen Funktion stellt keine Einwilligung in optionale Technologien dar.
5.2 Einwilligungsbanner
Das Banner oder die Steuerungsmöglichkeit auf der ersten Ebene bietet klare, gleichermaßen zugängliche Optionen, um nicht unbedingt erforderliche Technologien anzunehmen oder abzulehnen, sowie einen Zugang zu detaillierten Einstellungen. Optionale Kategorien werden nicht vorausgewählt, soweit dies verboten ist.
5.3 Widerruf der Einwilligung
Ein Nutzer kann die „Cookie-Einstellungen“ über den dauerhaft verfügbaren Link „Cookie-Einstellungen“ oder eine vergleichbare Steuerungsmöglichkeit in der Anwendung erneut aufrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist ebenso einfach wie ihre Erteilung und wirkt für die Zukunft. Nach dem Widerruf beendet Q•NAQ die künftige optionale Speicherung bzw. den künftigen optionalen Zugriff und löscht gespeicherte Kennungen oder lässt sie ablaufen, soweit dies technisch möglich und gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.4 Erforderliche Technologien
Unbedingt erforderliche Technologien können in den „Cookie-Einstellungen“ grundsätzlich nicht deaktiviert werden, weil sie einen angeforderten Dienst, die Sicherheit oder einen Einwilligungsnachweis unterstützen. Ein Nutzer kann sie in den Browsereinstellungen blockieren; dadurch funktionieren Teile der Plattform möglicherweise nicht.
Erforderlich bedeutet nicht anonym. Technologien für Authentifizierung, Sicherheit, Zahlung, Betrugsprävention, Lastverteilung und Einwilligungen können eine Nutzerkontokennung, IP-Adresse, ein Geräte- oder Sitzungssignal, eine Transaktionsreferenz oder andere Informationen verarbeiten, die nach anwendbarem Recht personenbezogene Daten darstellen. Die Benutzeroberfläche von Q•NAQ wird nicht pauschal behaupten, dass erforderliche Technologien niemals Daten, die eine Person identifizieren können, oder personenbezogene Daten verarbeiten.
5.5 Berechtigte Interessen und gleichwertige Rechtsgrundlagen
Q•NAQ stützt sich für eine Technologie nur dann auf berechtigte Interessen oder eine andere, nicht auf Einwilligung beruhende Rechtsgrundlage, wenn das lokale Recht diese Rechtsgrundlage für den tatsächlichen Zweck zulässt. Q•NAQ beruft sich nicht auf berechtigte Interessen, um die Einwilligungsanforderungen der EU/des EWR oder des Vereinigten Königreichs für die nicht unbedingt erforderliche Speicherung oder den nicht unbedingt erforderlichen Zugriff zu umgehen.
6. Global Privacy Control und Opt-outs nach US-Bundesstaatenrecht
Soweit ein anwendbares Datenschutzgesetz eines US-Bundesstaates dies verlangt, behandelt Q•NAQ ein gültiges Global Privacy Control-Signal oder ein anderes anerkanntes Opt-out-Präferenzsignal als Widerspruch gegen Verkauf, Weitergabe, zielgerichtete Werbung oder eine vergleichbare erfasste Verarbeitung für den Browser oder das Gerät und, soweit Q•NAQ es nach vernünftigem Ermessen zuordnen kann, für das Nutzerkonto.
Q•NAQ ist nicht als Datenhändler tätig und verkauft personenbezogene Daten nicht als uneingeschränktes eigenständiges Datenprodukt. Einige US-Gesetze definieren Verkauf oder Weitergabe so weit, dass bestimmte Analyse- und Werbekonfigurationen oder Konfigurationen für kontrollierte entgeltliche Offenlegungen erfasst sein können, selbst wenn personenbezogene Daten nicht als herkömmliches Datenprodukt verkauft werden. Kontrollierte Offenlegungen von Kontaktdaten behandelt Q•NAQ in der Datenschutzerklärung. Für jede erfasste Konfiguration prüft Q•NAQ, ob eine gesetzliche Ausnahme gilt. Gilt keine Ausnahme, stellt Q•NAQ die erforderliche Kontrollmöglichkeit „Meine personenbezogenen Daten nicht verkaufen oder weitergeben“ oder eine gleichwertige Kontrollmöglichkeit bereit, beachtet ein gültiges Präferenzsignal und führt jede erforderliche Prüfung durch. Für ein Opt-out auf Browserebene verlangt Q•NAQ keine unnötige Identitätsprüfung.
7. Dauer
Sitzungstechnologien laufen ab, wenn die Browser- oder Anwendungssitzung endet. Dauerhafte Technologien bleiben bis zu ihrem angegebenen Ablaufdatum, ihrer Löschung durch den Nutzer, einer gegebenenfalls durch den Widerruf veranlassten Löschung oder ihrer Ersetzung durch einen neueren Datensatz bestehen.
Q•NAQ konfiguriert die Dauer nach Erforderlichkeit und dem Grundsatz der Datenminimierung. Die genauen derzeit geltenden Laufzeiten werden in den „Cookie-Einstellungen“ angezeigt. Q•NAQ verwendet keine unbestimmte Spanne wie „von der Sitzung bis zu mehreren Jahren“ als Ersatz für eine Offenlegung auf Einzelkomponentenebene.
Einwilligungs- und Ablehnungsnachweise können länger aufbewahrt werden als eine optionale Analysekennung, weil Q•NAQ die Entscheidung des Nutzers speichern und die Einhaltung der Vorschriften nachweisen muss. Weitere Informationen zur Aufbewahrung enthält die Datenschutzerklärung.
8. Steuerungsmöglichkeiten des Browsers, Geräts und Anbieters
Ein Nutzer kann Cookies über die Browser- oder Geräteeinstellungen löschen oder blockieren. Das Blockieren aller Cookies kann Anmelde-, Checkout-, Sicherheits- und Präferenzfunktionen verhindern. Browser-Signale vom Typ „Do Not Track“ werden nur berücksichtigt, wenn ihnen ein Gesetz oder eine veröffentlichte Q•NAQ-Einstellung rechtliche oder operative Wirkung verleiht; Global Privacy Control wird wie in Abschnitt 6 beschrieben behandelt.
Drittanbieter können eigene Steuerungsmöglichkeiten anbieten. Die Nutzung eines Opt-outs beim Anbieter entfernt bestehende Cookies nicht zwangsläufig vom Gerät; durch das Löschen von Cookies kann außerdem die gespeicherte Q•NAQ-Präferenz gelöscht werden, sodass der Nutzer erneut wählen muss.
9. Mobile Anwendungen und SDKs
Falls Q•NAQ eine mobile Anwendung anbietet, kann diese SDKs oder Geräteberechtigungen für Authentifizierung, Sicherheit, Benachrichtigungen, Diagnose, Analyse, Kamera- oder Datei-Uploads oder andere angeforderte Funktionen verwenden. Die Anwendung fordert, soweit erforderlich, eine Betriebssystemberechtigung an. Für optionale Analysen, Werbung, genaue Standortdaten, Mikrofon, Kamera, Kontakte oder ähnliche Zugriffe gelten die anwendbaren Einwilligungs- und Plattformregeln.
10. Sicherheits- und Betrugspräventionstechnologien
Q•NAQ und seine Anbieter können erforderliche Geräte-, Netzwerk- und Authentifizierungstechnologien sowie Technologien zur Begrenzung der Anfragerate, Bot-Erkennung und Bewertung von Zahlungsrisiken einsetzen, um Nutzerkonten, Nutzer und Transaktionen zu schützen. Diese Kontrollen können IP-Adresse, Gerätekonfiguration, Sitzungsverhalten, früheren Missbrauch, Zahlungssignale und Authentifizierungsergebnisse bewerten.
Eine solche Verarbeitung ist auf Sicherheit, Betrugsprävention, die Einhaltung von Vorschriften und die Integrität des Dienstes beschränkt und wird in der Datenschutzerklärung näher beschrieben. Gewährt ein Gesetz ein Recht auf Erläuterung oder menschliche Überprüfung einer wesentlichen automatisierten Entscheidung, stellt Q•NAQ diese bereit.
11. Änderungen an Technologien oder dieser Richtlinie
Q•NAQ kann Anbieter, Technologien, Kategorien, Zwecke oder Laufzeiten ändern. Q•NAQ aktualisiert das Register auf Einzelkomponentenebene vor oder bei der Einführung einer Änderung. Erweitert eine Änderung einen optionalen Zweck wesentlich oder reicht die zuvor erteilte Einwilligung infolgedessen nicht mehr aus, fordert Q•NAQ, soweit erforderlich, vor der geänderten Nutzung eine neue Entscheidung an.
Bei wesentlichen Überarbeitungen wird das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie aktualisiert. Eine Änderung dieser Richtlinie berechtigt für sich genommen nicht zum Einsatz einer neuen optionalen Technologie.
12. Regionale Vorschriften zu Cookies, Tracking und Marketing
Die nachstehenden Vorschriften sind nicht abschließend und gelten nur, soweit ihr räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Verweise umfassen Änderungen, Durchführungsmaßnahmen, amtliche Entscheidungen und Nachfolgeregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für ein nicht genanntes Land gilt dessen eigenes zwingendes Recht.
12.1 Europäische Union und EWR
Nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG bedarf die Speicherung von Informationen auf dem Gerät eines Nutzers oder der Zugriff darauf grundsätzlich dessen vorheriger informierter Einwilligung, es sei denn, der Vorgang ist unbedingt erforderlich, um eine Nachricht zu übertragen oder einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen. Für die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung muss freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise, unmissverständlich und nachweisbar erteilt werden und ebenso einfach zu widerrufen wie zu erteilen sein. Ablehnungs- und Annahmeoptionen werden ohne irreführende Gestaltung oder unnötiges Ungleichgewicht dargestellt.
12.2 Vereinigtes Königreich und Schweiz
Die Privacy and Electronic Communications Regulations 2003 des Vereinigten Königreichs, die UK GDPR und der Data Protection Act 2018 in der durch den Data (Use and Access) Act 2025 geänderten Fassung gelten, soweit ihr jeweiliger Anwendungsbereich eröffnet ist. Q•NAQ holt für nicht unbedingt erforderliche Speicherung oder Zugriffe vorherige Einwilligung ein, es sei denn, für die konkrete Technologie gilt eine aktuelle gesetzliche Ausnahme und sämtliche Voraussetzungen dieser Ausnahme sind erfüllt. Schweizer Vorschriften über Telekommunikation, Datenschutz und unlauteren Wettbewerb gelten je nach konkreter Technologie und Kommunikation. Q•NAQ geht nicht davon aus, dass eine EU-Konfiguration automatisch sämtliche britischen oder schweizerischen Anforderungen erfüllt.
12.3 Vereinigte Staaten
Soweit ein US-Bundesstaat eine technologiegestützte Offenlegung als Verkauf, Weitergabe, zielgerichtete Werbung, Profiling oder Verarbeitung sensibler Daten definiert, stellt Q•NAQ den anwendbaren Hinweis, das Opt-out oder Opt-in, das Beschwerdeverfahren und die Signalerkennung bereit. Ein gültiges Global Privacy Control-Signal wird berücksichtigt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Q•NAQ bewertet Daten von Kindern und Jugendlichen gesondert und verwendet diese Richtlinie nicht, um eine tatsächlich nicht eingeholte elterliche oder altersspezifische Einwilligung zu behaupten.
Vorschriften der Bundesstaaten zu Abhören, Sitzungswiedergabe, biometrischen Daten, genauen Standortdaten, Gesundheitsdaten und Mitarbeiterüberwachung können eine über ein allgemeines Cookie-Banner hinausgehende Einwilligung oder Information verlangen. Q•NAQ setzt eine solche Technologie nicht allein auf Grundlage einer allgemeinen Analyse-Einwilligung ein.
12.4 Kanada und Lateinamerika
Kanadische Vorschriften über Einwilligung, Datenschutz und Anti-Spam sowie Vorschriften der Provinzen gelten für die konkrete Kennung und den konkreten Zweck. In Mexiko, Brasilien, Argentinien, Chile, Kolumbien, Peru, Uruguay, Ecuador, Costa Rica, Panama und anderen lateinamerikanischen Märkten werden die Datenschutzerklärung und jeder erforderliche spanische oder portugiesische Hinweis Cookies und vergleichbare Kennungen, Zwecke, Empfänger, Wahlmöglichkeiten und internationale Übermittlungen benennen. Soweit das anwendbare Datenschutz- oder Kommunikationsrecht dies verlangt, wird eine Einwilligung eingeholt.
12.5 Australien und Neuseeland
Der australische Privacy Act und die Australian Privacy Principles, der Spam Act, der neuseeländische Privacy Act und der Unsolicited Electronic Messages Act gelten entsprechend ihrem Anwendungsbereich. Q•NAQ sorgt für Transparenz und Kontrollmöglichkeiten für Direktmarketing und behandelt die Einwilligung in eine Cookie-Kategorie nicht als Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung, wenn eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist.
12.6 Indien und Südasien
Die Verarbeitung durch Cookies und vergleichbare Kennungen in Indien unterliegt dem Rechtsrahmen für Informationstechnologie sowie dem Digital Personal Data Protection Act 2023 und den Rules 2025, sobald deren Bestimmungen in Kraft treten. Q•NAQ aktualisiert Hinweise, Einwilligungsnachweise sowie Kontrollen für Widerruf, Kinderdaten, Sicherheit, Löschung und Beschwerden bis zum jeweiligen gesetzlichen Inkrafttreten. Vor einer gezielten Einführung gelten außerdem die anwendbaren Vorschriften zu elektronischer Kommunikation, Cyberkriminalität und Datenschutz in Pakistan, Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, Bhutan und den Malediven.
12.7 Japan, Südkorea und Großchina
Japans APPI und Telekommunikationsvorschriften, Südkoreas PIPA und Kommunikationsgesetze, das PIPL des chinesischen Festlands und die damit verbundenen Einwilligungs- und grenzüberschreitenden Vorschriften, Hongkongs Personal Data (Privacy) Ordinance, Macaus Personal Data Protection Act und Taiwans Personal Data Protection Act gelten entsprechend ihrem Anwendungsbereich. Soweit erforderlich, werden eine gesonderte Einwilligung, ein Hinweis in der Landessprache, inländische Übermittlungsaufzeichnungen, Informationen zu Auslandsübermittlungen oder lokale Kontrollmöglichkeiten eingesetzt.
12.8 Singapur und Südostasien
Singapurs PDPA und Spam Control Act, Indonesiens Personal Data Protection Law und Vorschriften für elektronische Systeme, Malaysias PDPA in geänderter Fassung, der philippinische Data Privacy Act, Thailands PDPA sowie Vietnams Gesetz Nr. 91/2025/QH15 und Dekret Nr. 356/2025/ND-CP gelten für erfasste Kennungen und Übermittlungen. Q•NAQ setzt in einem Markt kein nicht unbedingt erforderliches Tag ein, bevor die erforderlichen Vorkehrungen für Einwilligung, Information, Registrierung, Lokalisierung oder Übermittlung konfiguriert sind.
12.9 Türkiye, Naher Osten und Afrika
Die türkische KVKK und Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr, Datenschutzgesetze der VAE und Saudi-Arabiens, israelische Datenschutz- und Kommunikationsgesetze, Datenschutzgesetze Katars und Bahrains, Südafrikas POPIA, Nigerias Data Protection Act, Kenias Data Protection Act und andere lokale Regelungsrahmen können Gerätekennungen, Direktmarketing, grenzüberschreitende Verarbeitung und Einwilligung regeln. Q•NAQ stellt vor dem betreffenden Einsatz alle vorgeschriebenen Hinweise in der Landessprache bereit, bestellt erforderliche Vertreter oder Datenschutzbeauftragte, nimmt erforderliche Registrierungen vor und richtet erforderliche Opt-out-Möglichkeiten ein.
13. Kontakt
Fragen oder Beschwerden zu Technologien richten Sie bitte an die nachstehende Kontaktstelle.
NAQ Systems Limited
18 Mallow Street Upper, Limerick, V94 N12Y, Irland
Unternehmensnummer: 812051
E-Mail: legal@qnaq.pro
Website: qnaq.com